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Dürfen sich Selbsthilfegruppen wieder treffen?

Diese Frage kann jetzt mit "Ja" beantwortet werden. Laut Verordnung des Landes Niedersachsen dürfen sich Selbsthilfegruppen seit Montag, 8. Juni 2020, unter Einhaltung festgesetzter Regeln wieder treffen. Die Öffnung der Selbsthilfe bedeutet jedoch nicht, dass sich wirklich alle Gruppen wieder treffen können. Doch nicht für alle Selbsthilfegruppen ist die Erfüllung der Regeln möglich. Hier sind Ideen zur Umsetzung der Verordnung und für manche Selbsthilfegruppen doch auch noch Geduld gefragt.

Paragraph 3 Nr. 20 der niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus besagt:

" ... § 3

Ausdrücklich zulässige Verhaltensweisen

(1) Unter den Voraussetzungen des § 2 zulässig sind insbesondere die nachfolgend genannten Verhaltensweisen:

... 20. der Besuch und die Inanspruchnahme von Sozialen Hilfen, Beratungsangeboten und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe, der Besuch und die Inanspruchnahme von sozialen, pädagogischen oder psychologischen Beratungsstellen, wie zum Beispiel die Seniorenberatung, Pflegeberatung, Familienberatung, Erziehungsberatung, Migrationsberatung, Gewaltberatung, Lebensberatung, Wohnungslosen- und Obdachlosen-beratung, Drogenberatung, Suchtberatung, Anerkennungsberatung, Selbsthilfe; ..."

Auf Nachfrage hat der Krisenstab des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleich-stellung ausdrücklich bestätigt, dass damit Selbsthilfegruppentreffen wieder erlaubt sind, allerdings unter Einhaltung von Regeln.

Diese sind ebenfalls Teil der Verordnung, nämlich in § 3 Absatz (2):

"... § 3 (2)

1Beim Besuch und der Inanspruchnahme von Angeboten nach Absatz 1 Nrn. 20 und 21 hat die die Hilfe und Beratung anbietende Stelle Hygienemaßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Gefahr einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 zu vermindern. 2Darüber hinaus hat die Stelle sicherzustellen, dass jede Per-son beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie während des Aufenthalts in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält. 3Die Stelle ist verpflichtet, den Familiennamen, den Vornamen, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer jeder Besucherin und jedes Besuchers zu dokumentieren und die Daten für die Dauer von drei Wochen nach Beendigung der Aufführung aufzubewahren, damit eine etwaige Infektionskette nach-vollzogen werden kann. 4Andernfalls darf der Zutritt zur Einrichtung nicht gewährt werden. 5Die Dokumen-tation ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. 6Spätestens einen Monat nach Be-endigung der Aufführung sind die Daten der betreffenden Person zu löschen. ..."

(Stand: 8.6.2020)


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Diese Einrichtung wird durch die Stadt Wolfsburg und das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung finanziert.